Grundsätzlich dient ein Kleingarten dem Pächter zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
(§1 (1) BKleingG )
Nach Rechtsprechung des BGH von 2004 gilt die sogenannte Drittelregelung. Diese sieht vor, dass ein
Drittel der Parzellenfläche durch Anbau von Obst und Gemüse kleingärtnerisch genutzt wird, ein
Drittel der Erholungsnutzung mit Rasen, Blumen, Ziersträuchern, Steingärten, Blühwiesen, Staudten…
sowie für Kinderspielgeräte dient (z. B. Sandkasten, Planschbecken, Klettergerüst, kleines Spielhaus…)
und ein Drittel auf Laube, Freisitze, Wege und Nebenanlagen fällt.
Für das Aufstellen von Sport- und Spielgeräten auf unseren Parzellen gelten somit nachstehende
Rahmenbedingungen:
- Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass auf der Parzelle die o. g.
Drittelregelung, insbesondere der Anbau von Obst und Gemüse, in ausreichendem Maße
erfolgt. (Anlage zum Antrag, Beispiel) - Eine Aufstellung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes gestattet.
Diese Genehmigung kann bei Verstoß gegen diese Richtlinie durch den Vorstand widerrufen
werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. - Klettergerüste, Spieltürme und Schaukeln dürfen eine Grundfläche von 10 m² und eine Höhe
von 3 m nicht überschreiten. - Für Trampoline gilt eine max. Größe von 3,5 m² (Durchmesser ca. 2,11 m gemessen ab
Außenkante). - Abstandsflächen zu Nachbarparzellen sind mit einer Breite von mindestens 2 m vorzusehen.
- Spielgeräte, insbesondere Trampoline, sind mit geeigneten Mitteln und nach
Herstellerangaben ausreichend im Boden zu befestigen. - Sport- und Spielgeräte sind nicht Bestandteil einer Wertermittlung und bei Pächterwechsel
durch den abgebenden Pächter komplett zu entfernen. - Trampoline sind am Ende der Gartensaison zu demontieren.
- Bei der Nutzung von Sport- und Spielgeräten ist die Geltung der in der
Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten zu beachten. - Jegliche Haftung für die Nutzer und für Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem
Pächter der Parzelle. Es wird dringend empfohlen eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abzuschließen. - Der Antrag bedarf der Schriftform und ist mit der „Anlage zum Antrag zur Aufstellung von
Sport- und Spielgeräten auf der Parzelle“ beim Vorstand einzureichen. Die Sport- und
Spielgeräte sind im Antrag zu benennen und mit Maßangaben zu versehen. - Für kleine Kinderspielgeräte, wie Sandkasten, Planschbecken, Klettergerüst, Spielhaus aus
Kunststoff sowie Minirutsche mit einer Grundfläche bis max. 2 m² ist bei Einhaltung der o. g.
Drittelregelung keine Beantragung erforderlich.
Chemnitz, 18.06.2024
Der Vorstand