Information für unsere Pächter

Nachfolgend findet Ihr die aktuelle und gültige Beitrags- und Gebührenordnung unseres Vereins

Beitrags- und Gebührenordnung
gültig ab:Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.04.2025
BezeichnungBetragErläuterungen
1.Aufnahmegebühr15,00 €Mit der Aufnahme / Einschreibung in den Verein hat das betreffende Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
2.Mitgliedsbeitrag85,00 €Beiträge ergeben sich aus dem abzuführenden Anteil (Basis bildet die jeweilige Jahresrechnung des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e.V.) und aus spezifischen Kosten für die Verwaltung, für Werterhaltungsmaßnahmen, für Bauleistungen sowie erforderliche Dienstleistungen und Reparaturen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
3.Pacht0,14 €/m²Der Pachtbetrag pro m² wird in der jeweils abzuführenden Höhe veranschlagt. Basis bildet die jeweilige Jahresrechnung des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e.V.
4.Grundsteuer BFür Gartenlauben größer 26 m² wird der Betrag für die Grundsteuer B für die
betreffenden Parzellen in der jeweils abzuführenden Höhe veranschlagt. Basis
bilden der Grundsteuerbescheid und die jeweilige Jahresrechnung des
Stadtverbandes der Kleingärtner e.V.
5.Energie- und WasserverbrauchKosten für den Energie- und Wasserverbrauch werden entsprechend der Rechnung der Stadtwerke erhoben. Kosten, die sich aus Differenzen zwischen den Hauptzählern und der Summe der Unterzähler auf den Parzellen ergeben, werden in einem Differenzausgleich für Elt / Wasser pauschal pro Parzelle / Abnehmer berechnet.
6.Mahngebühren10,00 €Kommt ein Vereinsmitglied trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung und anschließender Zahlungserinnerung in Zahlungsverzug, so kann der Verein Mahngebühren erheben. Mahngebühren fallen ebenfalls an, wenn durch Verschulden des Vereinsmitgliedes seine Elt- und Wasserverbräuche nicht rechtzeitig ermittelt werden können. Die Termine zur Verbrauchswerterfassung werden jährlich in den Schaukästen veröffentlicht. Die Höhe der Mahngebühr bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
7.Bearbeitungs-pauschale12,00 €Beantragt ein Mitglied eine Ratenzahlung, ist zusätzlich zum Rechnungsbetrag eine Bearbeitungspauschale zu zahlen. Die Höhe der Bearbeitungspauschale bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
8.Kosten einer Netzsperre30,00 €Kommt ein Mitglied den Meldepflichten für seine Elt- und Wasserverbräuche trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, wird durch den Vorstand eine Netzsperre veranlasst. Die Kosten dafür trägt das Vereinsmitglied. Die Höhe der Kosten für eine Netzsperre bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
9.Aufwandsgebühr20,00 €Wird festgestellt, dass ein Mitglied wissentlich defekte, nicht geeichte oder falsch eingebaute Zählwerke für Elektroenergie oder Wasser benutzt, seine Wasseruhr nicht termingerecht einbaut, angekündigte Kontrollen von Zählwerken verhindert oder eigenmächtig ohne Rückmeldung und Nachweis an den Vorstand seine Zählwerke austauscht, wird eine Aufwandsgebühr erhoben.
10.Kostenerstattung Behörden-auskünfte14,85 €Versäumt ein Mitglied seine Wohnsitzänderung rechtzeitig mitzuteilen und entstehen dem Verein daraus Kosten für Behördenauskünfte, so trägt das Vereinsmitglied die daraus entstehenden Kosten.
11.Ersatzbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden12,00 €/hFür nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen hat das Vereinsmitglied einen Ersatzbetrag zu entrichten. Die Höhe dieses Ersatzbetrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Jeder Pächter erhält spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit die Jahresrechnung mit einer Aufstellung der nach Beitrags- und Gebührenordnung anfallenden Kosten sowie eine Zahlungsaufforderung zur Überweisung auf das Vereinskonto. Für nicht termingemäße Zahlungen können neben Mahngebühren auch Verzugszinsen veranschlagt werden.

Allgemeine Informationen für Termine 2026

Sehr geehrte Mitglieder,

wir möchten Euch hiermit für das Jahr 2026 einige wichtige Termine nennen, damit Ihr jetzt schon dementsprechend planen könnt.

  • Mitgliederversammlung am 18.04.2026
  • Wasser aufdrehen am 19.04.2026, sofern die Wetterlage es erlaubt
  • Pflanzentauschbasar und Trödelmarkt am 16.05.2026
  • Sommerfest „Das 101. Vereinsjahr“ am 27.06.2026

Weitere Termine oder Informationen, wie zum Beispiel für die Arbeitseinsätze, werden zeitnah im Schaukasten und auf der Internetseite www.kgv-naturfreunde-chemnitz.de bekannt gegeben.

Viele Grüße

Euer Vorstand

Richtlinie zur Aufstellung von Sport- und Spielgeräten im KGV „Naturfreunde e.V.“

Grundsätzlich dient ein Kleingarten dem Pächter zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
(§1 (1) BKleingG )
Nach Rechtsprechung des BGH von 2004 gilt die sogenannte Drittelregelung. Diese sieht vor, dass ein
Drittel der Parzellenfläche durch Anbau von Obst und Gemüse kleingärtnerisch genutzt wird, ein
Drittel der Erholungsnutzung mit Rasen, Blumen, Ziersträuchern, Steingärten, Blühwiesen, Staudten…
sowie für Kinderspielgeräte dient (z. B. Sandkasten, Planschbecken, Klettergerüst, kleines Spielhaus…)
und ein Drittel auf Laube, Freisitze, Wege und Nebenanlagen fällt.
Für das Aufstellen von Sport- und Spielgeräten auf unseren Parzellen gelten somit nachstehende
Rahmenbedingungen:

  • Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass auf der Parzelle die o. g.
    Drittelregelung, insbesondere der Anbau von Obst und Gemüse, in ausreichendem Maße
    erfolgt. (Anlage zum Antrag, Beispiel)
  • Eine Aufstellung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes gestattet.
    Diese Genehmigung kann bei Verstoß gegen diese Richtlinie durch den Vorstand widerrufen
    werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
  • Klettergerüste, Spieltürme und Schaukeln dürfen eine Grundfläche von 10 m² und eine Höhe
    von 3 m nicht überschreiten.
  • Für Trampoline gilt eine max. Größe von 3,5 m² (Durchmesser ca. 2,11 m gemessen ab
    Außenkante).
  • Abstandsflächen zu Nachbarparzellen sind mit einer Breite von mindestens 2 m vorzusehen.
  • Spielgeräte, insbesondere Trampoline, sind mit geeigneten Mitteln und nach
    Herstellerangaben ausreichend im Boden zu befestigen.
  • Sport- und Spielgeräte sind nicht Bestandteil einer Wertermittlung und bei Pächterwechsel
    durch den abgebenden Pächter komplett zu entfernen.
  • Trampoline sind am Ende der Gartensaison zu demontieren.
  • Bei der Nutzung von Sport- und Spielgeräten ist die Geltung der in der
    Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten zu beachten.
  • Jegliche Haftung für die Nutzer und für Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem
    Pächter der Parzelle. Es wird dringend empfohlen eine ausreichende Haftpflichtversicherung
    abzuschließen.
  • Der Antrag bedarf der Schriftform und ist mit der „Anlage zum Antrag zur Aufstellung von
    Sport- und Spielgeräten auf der Parzelle“ beim Vorstand einzureichen. Die Sport- und
    Spielgeräte sind im Antrag zu benennen und mit Maßangaben zu versehen.
  • Für kleine Kinderspielgeräte, wie Sandkasten, Planschbecken, Klettergerüst, Spielhaus aus
    Kunststoff sowie Minirutsche mit einer Grundfläche bis max. 2 m² ist bei Einhaltung der o. g.
    Drittelregelung keine Beantragung erforderlich.

Chemnitz, 18.06.2024

Der Vorstand