Informationen für mehr Transparenz

Wir möchten hiermit nochmals für mehr Transparenz Informationen zur Anhebung des Mitgliedsbeitrages ab 2026 von 75€ auf 85€ geben.

Entgegen der Behauptung einzelner widerstrebt es uns, die Mitglieder im Dunkeln zu lassen oder Fehlinformationen abzugeben, vielmehr steht bei uns in erster Linie die Kommunikation mit unseren Mitgliedern und die offene und transparente Umgangsart mit eben jenen welchen. Daher folgendes:

  1. Ab 2026 wird seitens des Stadtverbandes der Beitrag namens „Beitrag Stadtverband“ um 3€ angehoben. Dieser Beitrag muss für jede verpachtungsfähige Parzelle eines Vereins abgeführt werden. Auf diese Erhöhung haben wir keinen Einfluss.
  2. Seit Februar 2025 sind wir als neuer Vorstand gezwungen, ein Datenerfassungsprogramm, welches unter anderem zur Rechnungserstellung und Buchhaltung genutzt wird, zu nutzen. Dieses Programm namens „Top Verwalter“ wird von einer Firma geschrieben und befasst sich ausschließlich mit den Belangen von Kleingartenvereinen. Zur besseren Transparenz: für dieses Programm zahlen wir im Jahr 399,00€, was umgeschlagen auf die Mitglieder aufgerundet pro Jahr 4€ (Originalbetrag 3,17€) bedeutet. Wir mussten diesen Schritt gehen, da uns seitens des alten Vorstandes das Programm, welches dieser zur Rechnungslegung nutzte, nicht zur Verfügung gestellt wurde.
  3. Die restlichen 3€ sind eingeplant für Unkosten, wie zum Beispiel die Beschaffung von Druckerpatronen, Briefumschlägen, Briefmarken, Druckerpapier aber auch als zusätzliches kleines Polster für die Beschaffung und Reparatur von Werkzeugen und diversen anderen Geräten.

Wie ihr seht, sind wir, wie schon erwähnt, bestrebt, Euch liebe Vereinsmitglieder, über alles im Bild zu halten und unsere Arbeit so transparent darzustellen, wie es nur möglich ist. Ungeachtet dessen möchten wir auch darauf hinweisen, dass jedes Mitglied das Recht hat, nach Terminabsprache, Einsicht in die Bücher der vergangenen Jahre zu nehmen.

Wir möchten zusätzlich noch auf einen nicht unerheblichen Fakt hinweisen:

Jede Neuerung, Veränderung und Verbesserung alter, unbeachteter oder liegen gelassener Projekte kostet Geld.

Der Vorstand

Information zur Inbetriebnahme der Wasserversorgung

Sehr geehrte Vereinsmitglieder,

wir möchten Euch hiermit darüber informieren, dass am Samstag, den 19.04.2025, dass Wasser in unserer Sparte aufgedreht wird. (Sofern das Wetter bis dahin durchhält; Änderungen werden wir umgehend bekanntgeben)

Wir bitten Euch daher, bis zu dem genannten Datum Eure Wasseruhren einzubauen und die Haupthähne zu verschließen.

Sollten Eure Wasseruhren defekt sein, oder sollte das Eichdatum abgelaufen sein (2018 oder älter; Bsp.: M18), so bitten wir Euch, die Wasseruhren zu tauschen und hierfür das Formular „ Formular für Zählerdatenerfassung – Wasser“ auszufüllen.

Leider müssen wir auch dieses Jahr darauf hinweisen, dass die Wasseruhren richtig herum eingebaut werden sollen. Leider kommt es jedes Jahr vor, dass diverse Wasseruhren falsch herum eingebaut sind, was dann zu einer falschen Erfassung führt, die letztendlich allen finanziell auf die Füße fällt.

Wir bedanken uns für Euer Verständnis und wünschen Euch allen ein erfolgreiches und ertragreiches Gartenjahr 2025.

Der Vorstand

P.S.: Das Datenerfassungsformular und auch weitere wichtige und interessante Informationen findet Ihr hier auf unserer Webseite.

Richtlinie zur Aufstellung von Sport- und Spielgeräten im KGV „Naturfreunde e.V.“

Grundsätzlich dient ein Kleingarten dem Pächter zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
(§1 (1) BKleingG )
Nach Rechtsprechung des BGH von 2004 gilt die sogenannte Drittelregelung. Diese sieht vor, dass ein
Drittel der Parzellenfläche durch Anbau von Obst und Gemüse kleingärtnerisch genutzt wird, ein
Drittel der Erholungsnutzung mit Rasen, Blumen, Ziersträuchern, Steingärten, Blühwiesen, Staudten…
sowie für Kinderspielgeräte dient (z. B. Sandkasten, Planschbecken, Klettergerüst, kleines Spielhaus…)
und ein Drittel auf Laube, Freisitze, Wege und Nebenanlagen fällt.
Für das Aufstellen von Sport- und Spielgeräten auf unseren Parzellen gelten somit nachstehende
Rahmenbedingungen:

  • Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass auf der Parzelle die o. g.
    Drittelregelung, insbesondere der Anbau von Obst und Gemüse, in ausreichendem Maße
    erfolgt. (Anlage zum Antrag, Beispiel)
  • Eine Aufstellung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes gestattet.
    Diese Genehmigung kann bei Verstoß gegen diese Richtlinie durch den Vorstand widerrufen
    werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
  • Klettergerüste, Spieltürme und Schaukeln dürfen eine Grundfläche von 10 m² und eine Höhe
    von 3 m nicht überschreiten.
  • Für Trampoline gilt eine max. Größe von 3,5 m² (Durchmesser ca. 2,11 m gemessen ab
    Außenkante).
  • Abstandsflächen zu Nachbarparzellen sind mit einer Breite von mindestens 2 m vorzusehen.
  • Spielgeräte, insbesondere Trampoline, sind mit geeigneten Mitteln und nach
    Herstellerangaben ausreichend im Boden zu befestigen.
  • Sport- und Spielgeräte sind nicht Bestandteil einer Wertermittlung und bei Pächterwechsel
    durch den abgebenden Pächter komplett zu entfernen.
  • Trampoline sind am Ende der Gartensaison zu demontieren.
  • Bei der Nutzung von Sport- und Spielgeräten ist die Geltung der in der
    Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten zu beachten.
  • Jegliche Haftung für die Nutzer und für Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem
    Pächter der Parzelle. Es wird dringend empfohlen eine ausreichende Haftpflichtversicherung
    abzuschließen.
  • Der Antrag bedarf der Schriftform und ist mit der „Anlage zum Antrag zur Aufstellung von
    Sport- und Spielgeräten auf der Parzelle“ beim Vorstand einzureichen. Die Sport- und
    Spielgeräte sind im Antrag zu benennen und mit Maßangaben zu versehen.
  • Für kleine Kinderspielgeräte, wie Sandkasten, Planschbecken, Klettergerüst, Spielhaus aus
    Kunststoff sowie Minirutsche mit einer Grundfläche bis max. 2 m² ist bei Einhaltung der o. g.
    Drittelregelung keine Beantragung erforderlich.

Chemnitz, 18.06.2024

Der Vorstand