wir möchten Euch hiermit für das Jahr 2026 einige wichtige Termine nennen, damit Ihr jetzt schon dementsprechend planen könnt.
Mitgliederversammlung am 18.04.2026
Wasser aufdrehen am 19.04.2026, sofern die Wetterlage es erlaubt
Pflanzentauschbasar und Trödelmarkt am 16.05.2026
Sommerfest „Das 101. Vereinsjahr“ am 27.06.2026
Weitere Termine oder Informationen, wie zum Beispiel für die Arbeitseinsätze, werden zeitnah im Schaukasten und auf der Internetseite www.kgv-naturfreunde-chemnitz.debekannt gegeben.
Grundsätzlich dient ein Kleingarten dem Pächter zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung. (§1 (1) BKleingG ) Nach Rechtsprechung des BGH von 2004 gilt die sogenannte Drittelregelung. Diese sieht vor, dass ein Drittel der Parzellenfläche durch Anbau von Obst und Gemüse kleingärtnerisch genutzt wird, ein Drittel der Erholungsnutzung mit Rasen, Blumen, Ziersträuchern, Steingärten, Blühwiesen, Staudten… sowie für Kinderspielgeräte dient (z. B. Sandkasten, Planschbecken, Klettergerüst, kleines Spielhaus…) und ein Drittel auf Laube, Freisitze, Wege und Nebenanlagen fällt. Für das Aufstellen von Sport- und Spielgeräten auf unseren Parzellen gelten somit nachstehende Rahmenbedingungen:
Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass auf der Parzelle die o. g. Drittelregelung, insbesondere der Anbau von Obst und Gemüse, in ausreichendem Maße erfolgt. (Anlage zum Antrag, Beispiel)
Eine Aufstellung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes gestattet. Diese Genehmigung kann bei Verstoß gegen diese Richtlinie durch den Vorstand widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
Klettergerüste, Spieltürme und Schaukeln dürfen eine Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 3 m nicht überschreiten.
Für Trampoline gilt eine max. Größe von 3,5 m² (Durchmesser ca. 2,11 m gemessen ab Außenkante).
Abstandsflächen zu Nachbarparzellen sind mit einer Breite von mindestens 2 m vorzusehen.
Spielgeräte, insbesondere Trampoline, sind mit geeigneten Mitteln und nach Herstellerangaben ausreichend im Boden zu befestigen.
Sport- und Spielgeräte sind nicht Bestandteil einer Wertermittlung und bei Pächterwechsel durch den abgebenden Pächter komplett zu entfernen.
Trampoline sind am Ende der Gartensaison zu demontieren.
Bei der Nutzung von Sport- und Spielgeräten ist die Geltung der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten zu beachten.
Jegliche Haftung für die Nutzer und für Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem Pächter der Parzelle. Es wird dringend empfohlen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Antrag bedarf der Schriftform und ist mit der „Anlage zum Antrag zur Aufstellung von Sport- und Spielgeräten auf der Parzelle“ beim Vorstand einzureichen. Die Sport- und Spielgeräte sind im Antrag zu benennen und mit Maßangaben zu versehen.
Für kleine Kinderspielgeräte, wie Sandkasten, Planschbecken, Klettergerüst, Spielhaus aus Kunststoff sowie Minirutsche mit einer Grundfläche bis max. 2 m² ist bei Einhaltung der o. g. Drittelregelung keine Beantragung erforderlich.